Kaum ist das neue Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EUHG) in Kraft getreten, sind die ersten Abmahn-Aasgeier schon wieder unterwegs. Das Gesetz besagt, dass Unternehmen, wie beim normalen Briefverkehr auch, bei geschäftlichen E-Mails den vollständigen Firmennamen, die Rechtsform, den Sitz, das Registergericht und HRB-Nummer, sowie ggf. alle Vorstände und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben müssen. Schon machen vorgebliche Angebots-Anfragen an Unternehmen die Runde, einzig mit dem Ziel, die jeweilig Antwort der Firma auf Einhaltung der Gesetzesänderung zu überprüfen und bei Verstoß kostenpflichtig abzumahnen.
Die Abmahnpraxis in Deutschland nimmt mitunter skurrile Züge an. Einige dubiose Anwaltskanzleien oder Unternehmen verdienen Ihr Geld scheinbar nur noch damit, Privat- wie Geschäftsleute auf eventuelle Gesetzesverstöße ihrer Webseiten und E-Mails im ohnehin kaum durchschaubaren Paragraphendschungel zu durchleuchten. Werden sie fündig, verschicken sie daraufhin reihenweise Abmahnungen mit Kostennoten in Höhe von nicht selten weit über 1000 Euro. Der Abgemahnte ist dabei zunächst einmal der Dumme. Ist die Abmahnung gerechtfertigt oder ungerechtfertigt? Um sich dagegen zu wehren, muss er sich zunächst selbst einen Anwalt suchen und diesen bezahlen. Doch das ist teuer und kommt den Kosten einer Abmahnung zunächst meist gleich. Gerade Privatleute scheuen daher diesen Schritt und zahlen lieber das Geld an den Anwalt. Sache erledigt. Ob sie nun wirklich eines Vergehens Schuld waren oder nicht, steht in den Sternen. Der Abmahnanwalt freut sich über das verdiente Geld.
Die Amerikaner haben das Internet erfunden, die Deutschen regulieren es.
Jeder macht das, was er am besten kann.
(Paul C. Paules)
Dabei ist eine Abmahnung zunächst einmal der Versuch einer außergerichtlichen Einigung, sozusagen ein Vergleich. Bei einem Vergleich jedoch tragen beide Parteien die Anwaltskosten. Dem Abgemahnten die Anwaltskosten alleine aufzuerlegen ist somit nichts anderes wie die Umkehr der Beweislast. Der Beschuldigte wird unter Auferlegung eines Strafgeldes plus Anwaltsgebühren gezwungen, seine Unschuld zu beweisen – oder zu zahlen. Frei nach dem Motto: Friß oder Stirb. War es nicht sonst immer so, dass der Ankläger die Schuld des Beschuldigten zu belegen hat?
So wundert es nicht, dass viele Abmahnungen sofort zurück gezogen werden, wenn sich die Beschuldigten dann doch trauen, gegen die Abmahnung vorzugehen. Der klassische Serienabmahner spekuliert mehr auf die Ängstlichkeit seiner Opfer: Bloß keinen Ärger, lieber Zahlen, dann ist Ruhe.
Mir liegen bereits Informationen vor, bei denen Unternehmen mit vorgeblichen Anfragen nur getestet werden sollten, ob sich die Antwort auch im Rahmen der neuen Gesetzgebung befindet. Diese “Beinahe-Opfer” möchten an dieser Stelle jedoch nicht genannt werden. Dem Wunsch komme ich selbstverständlich nach.
Hiermit sei also jeder Gewerbetreibende gewarnt: Aktualisieren Sie ihre E-Mail Signatur auf die notwendigen Angaben. Schauen Sie genau hin, wer von Ihnen ein Angebot anfordert – vielleicht versteckt sich dahinter ein Abmahn-Aasgeier!
Update 02.02.2007
Die digitale Tinte auf diesem Artikel ist noch nicht trocken, da berichtet heise.de bereits von der ersten Abmahnwelle durch das Gießener Unternehmen “Iglusoft”, dass durch dubioses Geschäftsgebahren schon früher in den Fokus der Verbraucherschützer geraten ist. Iglusoft, dessen Geschäftsführer Christian Gersch als Beistizer im Vorstand des FDP-Ortsverbandes Bad Homburg auch politisch aktiv ist, holte sich nach Medienberichten von mehreren Internetprovidern Angebote herein, nur um diese anschließend auf Gesetzeskonformität zu überprüfen und bei Verstoß gegen die neuen Regeln die betreffenden Unternehmen abzumahnen.
Iglusoft geriet nach heise.de schon einmal in die Kritik, als es Domain-Registrierungen unter www.starnames.de für ein Jahr kostenlos anboten haben soll, um dann aber im Kleingedruckten eine in Branchenkreisen vollkommen überzogene einmalige Einrichtungsgebühr von 379,95 Euro zu verlagen.
Mit seinem SMS-Dienst “EUSMS” die gleiche Masche: Das Unternehmen versprach angeblich 99 kostenlose SMS verlangte aber dann eine horrende Einrichtungsgebühr von 94,69 Euro.
Kommentar eines heise.de Lesers:
[...] Deutschland ist selber schuld, das solche Typen dort ihr
Unwesen treiben können und auf einer ordentlichen Rechtsgrundlage
(Klein)Betriebe abzocken können. Wie passt das überhaupt zum Image
der FDP, die doch ansonsten sich überall als Förderer des
Unternehmertums präsentiert?Vielleicht sollte man die FPD in Bad Homburg über das Gebaren dieses
Jüngelchens, der sich wie ein schlaumeierischer Rotzlümmel benimmt,
informieren?
Surftipps:
Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet
Dr. Martin Bahr, Rechtsanwalt
Hoffnung bei Abmahnungen wegen fehlender Pflichtangaben in E-Mails
Law Blog von Rechtsanwalt Carsten Ulbricht


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