Das Geld hätte sie sich auch sparen können: Der Bundesgerichtshof hat die Klage einer Künstlerin abgewiesen, deren Bilder als Thumbnails in der Bildersuche bei google aufgetaucht sind. Die Dame war der Ansicht, der Suchmaschinengigant würde ihr Urheberrecht verletzten, indem er die verkleinerten Vorschaubilder von ihrer Homepage abbilden würde. Obwohl bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatte, machte die Frau weiter und bekam nun von letzten Instanz das gleiche Resultat serviert: Die Klage mit dem Aktenzeichen I ZR 69/08 wurde zurückgewiesen.
Das Witzige an der ganzen Geschichte: Die Künstlerin hatte ihre Webseite suchmaschinenoptimiert gestaltet. Also mit speziellen Schlagwörtern und anderen Inhalten im Quellcode gespickt, um eben von Suchmaschinen besser gefunden zu werden. Sie hat also nicht nur keine technischen Vorkehrungen getroffen, von den Suchmaschinen ingoriert zu werden wie es beispielsweise mit dem Befehl noindex, nofollow in einer speziellen robots.txt genannten Datei auf dem Webserver möglich wäre. Sie hat im Gegenteil die Suchmaschinen durch den optimierten Quellcode auch noch eingeladen, ihre Webseite zu indizieren. Und genau das warfen ihr die Richter in der Urteilsbegründung dann auch vor. Sie habe keine ausreichenden Maßnahmen getroffen, die Indizierung ihrer Webseite zu unterbinden. Im Juristendeutsch liest sich das so:
In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Quelle: Pressemitteilung 93/10 BGH
Damit stellten die Richter auch klar, dass es durchaus ein Urheberrecht auf verkleinerte Vorschaubilder, also Thumbnails, gibt. Nur wertete man das Verhalten der Frau im Vorfeld als Zustimmung, die Webseite indizieren zu dürfen. Manchmal ist solches Lehrgeld durchaus gerechtfertigt.
Folge für die Verlage?
Ähnlich ist es auch bei dem Gejammer vieler Verlage, Google würde mit ihren Inhalten Geld verdienen und sie daran nicht partizipieren lassen. Dabei würde so mancher Internetnutzer niemals die Webseite des Hintertupfinger Waldboten finden, würde seine Schlagzeile nicht bei news.google.de auftauchen. Und auch viele Verlage bieten ihre Webseiten lieber suchmaschinenoptimiert an, als diese explizit auszuschließen. Schizophren ist das schon irgendwie.
Update (30.04.10)
Auch Olaf Kolbrück vom Blog “off-the-record” hat erkannt, dass das BGH Urteil durchaus auch eine “Watsche” für die Verlage sein kann und sich damit ihr gern beanspruchtes “Leistungsschutzrecht” gegenüber Suchmaschinen von der Backe putzen können.
Für Verlage, die ihre Seiten auch noch Suchmaschinenoptimieren um besser gefunden zu werden, dürfte die Begründung des BGH also noch umso mehr gelten. (Quelle: off-the-record)
Es gilt also entweder oder. Sei dabei oder sieh zu wie du gefunden wirst. Aber erst dabei sein wollen und dann noch kassieren, ist nicht…


kommentare